Klasse B

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2,A - bis 3.500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
und
NUR IM INLAND: Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  Alle Anhänger bis 750 kg zGM

  Bei Anhängern mit einer zGM von mehr als 750 kg ist die zGM der Kombination auf 3.500 kg begrenzt

Sie müssen mindestens 18/175 Jahre alt sein.
Für dreirädrige Kfz mit einer Leistung von mehr als 15 kW müssen Sie mindestens 21 Jahre alt sein.

Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: Nein
Eingeschlossene Klassen: AM, L

Wielange dauert die Ausbildung mindestens?

12 Doppelstunden 2 Grundstoff
    (bei Erweiterung:
6 Doppelstunden  Grundstoff)
2 Doppelstunden  Zusatzstoff

Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
    (die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)

5     Fahrstunden  Überland

4     Fahrstunden  Autobahn

3 Fahrstunden  bei Dunkelheit

BF17

BE

Kraftwagen der Klasse B und
Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zGM.

Sie müssen mindestens 18/17 Jahre alt sein.

Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich.
Eingeschlossene Klasse: -

Theoretische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben Eingeschlossene Klasse: -

Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
    (die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)

3     Fahrstunden Überland

1     Fahrstunde Autobahn

1 Fahrstunde bei Dunkelheit

B96

Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B:

Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zGM.
    Die zGM der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.

Sie müssen mindestens 18/17 Jahre alt sein.

150 Minuten (2,5 Stunden)

Praktische Übungen 210 Minuten (3,5 Std.)

Fahren im Realverkehr 60 Minuten (1Std.)

B196

Wir erleichtern den Zugang zum Roller fahren

Neue Roller-Berechtigung für Fahrzeuge bis 125 ccm / 11 kW

Quelle: BMVI

Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B wird das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1 ab dem 31.12.2019 erleichtert.
Damit wird an eine in Deutschland bis zum 31.03.1980 bestandene Regelung angeknüpft, nach der Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3, Leichtkrafträder – damals noch mit 80 ccm und bis 80 km/h – ohne Ausbildung und Prüfung fahren durften.

Mit Inkrafttreten der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 31.12.2019 werden die damaligen Überlegungen, die zu einer Streichung dieses Einschlusses geführt haben, aufgegriffen. Insbesondere wahrt die Regelung die Balance zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit einerseits und dem Zugang zum Führen von Leichtkrafträdern und damit einhergehen deiner Stärkung der Elektromobilität in Deutschland andererseits.

Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte

Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.

Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.

Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach §15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mitdieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.

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