Beim Antrag ist folgendes zu beachten
Das „Begleitete Fahren mit 17“ kann nur für die Fahrerlaubnisklassen B bzw. BE beantragt werden. Nach bestandener Prüfung wird eine Prüfbescheinigung ausgehändigt. Sie gilt bis maximal drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres und ist auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Aushändigung des Kartenführerscheins kann frühestens am 18. Geburtstag erfolgen.
Für die Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ muss über die Bürgermeisterämter der Städte und Gemeinden eingereicht werden:
Dabei müssen die gesetzlichen Vertreter (beide Unterschriften notwendig!) sowohl dem Antrag als auch der Benennung der Begleitpersonen zustimmen.
Antragstellung und Beginn der Ausbildung in einer Fahrschule ist bereits ab 16 ½ Jahren möglich. Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters von 17 Jahren abgenommen werden. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgenommen werden.
Für die Begleitpersonen gelten folgende Voraussetzungen und Anforderungen
Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht begrenzt. Sollen nachträglich Begleitpersonen eingetragen werden, so ist eine Prüfbescheinigung gegen Gebühr neu auszustellen. Die entsprechende Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist vorher einzuholen. Bei der Antragstellung ist die Kopie des Führerscheins (Vor- und Rückseite) jeder Begleitperson mit einzureichen.
Hierfür sind folgende Gebühren fällig
Neben 51,10 EUR kommen für jede Begleitperson 13,30 EUR hinzu. Die Ausstellung der Prüfbescheinigung und des sich mit Vollendung des 18. Lebensjahres anschließenden Kartenführerscheins sind darin enthalten.